Am 1.August 2002 ist das Zinsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt die EU-Richtlinie "Zahlungsverzug im Handelsverkehr" um. Dementsprechend betreffen einige Neuregelungen ausschließlich Unternehmergeschäfte. Allerdings wird im Zuge dieses neuen Gesetzes eine Regelung zur Ersatzfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten eingeführt, die auch für Verbrauchergeschäfte anwendbar ist.
Gesetzliche Verzugszinsen
Durch das Zinsrechtsänderungsgesetz werden für beiderseitige Unternehmergeschäfte die gesetzlichen Zinsen stark angehoben.
Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
Unverändert bleiben die Regelungen zur Zulässigkeit der Höhe vertraglich vereinbarter Verzugszinsen: Neben den Regelungen zur Sittenwidrigkeit (§ 879(1) und (3) ABGB) kommt § 6 (1) 13 KSchG zur Anwendung, wonach die vereinbarten Verzugszinsen maximal 5 Prozentpunkte über dem Vertragszinssatz liegen dürfen sowie die Regelungen zum Transparenzgebot (§ 6 (3) KSchG).
Mahn- und Inkassokosten
Die Ersatzfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten wird auf eine neue gesetzliche Basis gestellt (§ 1333 (3) ABGB).
Die Neuregelungen finden generell und somit auch für Verbraucher Anwendung. Die bisherige Rechtsunsicherheit über die Verpflichtung zum Kostenersatz wird dadurch beseitigt.
Wichtig: Die Neuregelung ist mit 1. August 2002 in Kraft getreten. Mangels Übergangsregelungen ist zu unterscheiden: Für Inkassotätigkeiten ab diesem Stichtag gilt die neue Rechtslage. Hingegen sind Forderungen für Tätigkeiten, die vor diesem Stichtag erbracht wurden, nach der alten Rechtslage zu beurteilen.
Zur Neuregelung im Detail:
Der Ersatzanspruch gründet sich auf Schadenersatz.
Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat.
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Bundesgesetzblatt (PDF-Format)